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ParkordnungStand: August 2016

A  GELTUNG:

1.  Geltung

Die Geltung der AGBs und dieser Parkordnung wird beim Kauf einer Eintrittskarte bzw eines Gutscheins sowie beim Abschluss des Besuchervertrags insbesondere auch beim Kauf einer Jahreskarte zwischen der Familypark GmbH (im Folgenden „Familypark“) und dem Besucher ohne weiteres Zutun vereinbart. Hilfsweise erkennt ein Besucher beim Betreten der Parkanlagen die AGBs und diese Parkordnung für sich und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter auch für den Vertretenen als gültig und rechtsverbindlich an. Diese Parkordnung gilt für den Aufenthalt auf den gesamten Parkanlagen. Die Parkanlagen umfassen aktuell (i) den Familypark bestehend aus seinen Fahrattraktionen, Gebäuden, Anlagen, Spielplätzen, Spielgeräten, Wegen, Wiesen und restlichen Einrichtungen (im Folgenden der „Familypark“); sowie (ii) die Parkplätze (im Folgenden für den Familypark und die Parkplätze die „Parkanlagen“). Diese Parkordnung ist verwiesener Bestandteil der AGBs und somit auch der Kauf- und Besucherverträge und unterliegt somit auch der dortigen Bestimmungen zu Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand.

B  ALLGEMEINE REGELN:

2.  Allgemeine Regeln zur Benützung der Parkanlagen

Die Benützung der Parkanlagen erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes, der AGB und der näheren Handlungsanweisungen. Zu Letzteren gehören diese Parkordnung, die in den Parkanlagen angebrachten Hinweistafeln, Zeichen, Schilder, Zäune, Absperrungen, Markierungen, Lautsprecherdurchsagen, näheren Benützungsordnungen sowie die Anweisungen des Parkpersonals (im Folgenden die „näheren Handlungsanweisungen“).

Die Besucher haben sich vor und bei der Benützung der Parkanlagen jeweils mit den AGBs und geltenden Handlungsanweisungen vertraut zu machen, im Zweifel Rücksprache mit dem Parkpersonal zu halten und die geltenden Vorschriften, insbesondere auch die AGBs und die näheren Handlungsanweisungen, jederzeit genau zu befolgen. Anweisungen des Parkpersonals ist jederzeit unverzüglich Folge zu leisten.

Sämtliche Einrichtungen der Parkanlagen sind pfleglich zu behandeln. Bei Missbrauch, schuldhafter Verunreinigung, Beschädigung oder bei Verlust entliehener Sachen haftet der Besucher für den entstandenen Schaden. Dieser ist dem Parkpersonal sofort zu melden.

Bei der Benützung der Parkanlagen ist stets Rücksicht auf die Sicherheit und das Wohl der anderen Besucher zu nehmen. Das mutwillige Lärmen, der lautstarke Betrieb von Multimedia-Geräten und das Vordrängen in Warteschlagen ist untersagt.

Verboten sind ferner das Entfachen von Feuer, das Überklettern oder Übersteigen von Absperrungen und das Klettern auf Geländern.

3.  Keine Betreuung beaufsichtigungsbedürftiger Menschen durch Familypark

Weder Familypark noch das Parkpersonal übernehmen eine Betreuungspflicht für beaufsichtigungsbedürftige Menschen, insbesondere Kinder bis zum 14. Lebensjahr, schwerkranke und schwer behinderte Menschen (im Folgenden: „beaufsichtigungsbedürftige Menschen“) oder für Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahrs. Die Betreuungspflicht liegt auch während des Aufenthalts in den Parkanlagen ausschließlich bei der Aufsichtsperson (mind. 18 Jahre alt). Dies gilt auch dann, wenn Parkpersonal einem beaufsichtigungsbedürftigen Menschen erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lässt. (Siehe zu alledem bereits § 4 der AGBs.)

4.  Aufgaben und Haftung der Aufsichtspersonen

Aufsichtspersonen sind höflich und im Interesse der Sicherheit nachdrücklich aufgefordert, ihren Betreuungspflichten gegenüber beaufsichtigungsbedürftigen Menschen mit größtmöglicher Umsicht und dem gebotenen Verantwortungsbewusstsein nachzukommen. Die Anwesenheit von Parkpersonal kann Aufsichtspersonen von dieser Pflicht weder befreien noch den gebotenen Maßstab an Sorgfalt herabsetzen. Aufsichtspersonen sind – auch im Verhältnis gegenüber Familypark –  zur sorgfältigen Aufsicht beaufsichtigungsbedüftiger Menschen verpflichtet. Sie sind bei Verletzung ihrer Pflichten für jene Schäden des Familypark, anderer Besucher, des Parkpersonals oder Dritter verantwortlich und zur ungeteilten Hand haftbar, welche der zu beaufsichtigende Mensch infolge Pflichtenverletzung verursacht. (Siehe zu dem bereits § 5 der AGBs.)

5.  Garderobe und Schließfächer

Die Benützung der Garderoben und Schließfächer an den Besuchereingängen ist Zeit des Besuchs im Familypark gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Für eingebrachte Gegenstände wird nicht gehaftet. Der Besucher erhält den Pfandeinwurf beim Öffnen des Schließfaches wieder zurück. Familypark ist  bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit berechtigt, belegte Schließfächer zu öffnen. Für verloren gegangene Schlüssel wird eine Ersatzgebühr in Höhe von € 25 eingehoben.

6.  Fundsachen

Fundsachen von geringfügigem Wert werden im Restaurant Filippo aufbewahrt. Wertgegenstände (zB Handy, Geldbörsen) werden im Büro des Familyparks verwahrt. Bei Nichtabholung werden Verlustgegenstände nach den näheren Vorgaben des Gesetzes behandelt.

7.  Verbot kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder sonstiger ideeller Aktivität in den Parkanlagen

Besuchern der Parkanlagen ist das Werben sowie das Verkünden von Informationen, Ideen und Positionen jeweils zu kommerziellen, politischen, weltanschaulichen oder sonstigen ideellen Zwecken, das Anbieten und Vermitteln von Waren und Dienstleistungen, das Durchführen von Meinungsumfragen, Feldstudien, Zählungen, Messungen oder Tests und das Einholen von Unterstützungs- oder Protesterklärungen und von Unterschriften ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Familypark untersagt. Das Verbot umfasst nicht nur die unmittelbare Ausführung dieser Aktivitäten, sondern auch jeden Beitrag.

8.  Fotos, Filme, Videoüberwachung

Familypark stellt verschiedentlich Fotos und Videos aus seinem allgemeinen Betrieb her und verwendet diese für Werbezwecke (Homepage, Werbefolder, Werbevideo, etc). Dabei werden zwangsläufig auch Besucher aufgenommen. Mit Betreten des Familyparks erklärt sich der Besucher in seiner Sache sowie zusätzlich in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter auch für den Vertretenen unwiderruflich mit solchen Foto- und Videoaufnahmen und deren späteren Verwendung zu Werbezwecken – auch ohne einen damit einhergehenden vermögensrechtlichen Anspruch – einverstanden.

Zur Sicherheit der Besucher werden bestimmte Fahrattraktionen in Echtzeit videoüberwacht. Dies geschieht  mitunter auch auf Grundlage zwingender behördlicher Auflagen und Vorschriften. Diese Bilddaten werden – dem Wesen einer Echtzeitüberwachung entsprechend – nicht aufgezeichnet. Der Besucher wird vor Ort in geeigneter Form auf die in Echtzeit überwachten Bereiche aufmerksam gemacht und kann sich so der Überwachung entziehen.

Besuchern ist das Herstellen von Fotos und Videos in den Parkanlagen zu privaten Zwecken gestattet. Der Besucher hat dabei jeweils die Rechte anderer Besucher zu wahren und sich rücksichtsvoll zu verhalten.

Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Familypark gestattet.

9.  Gastronomie

Die Konsumation von mitgebrachten Speisen in den Gaststätten des Familyparks ist nicht gestattet. Im Familypark gibt es mehrere Sitzgelegenheiten bei denen mitgebrachte Speisen eingenommen werden können.

10.  Rauchen

Mit Rücksicht auf Kinder und Schwangere werden die Besucher höflichst ersucht, in den Parkanlagen nicht zu rauchen. Sollte das einem Besucher nicht möglich sein, ist das Rauchen nur in den dafür vorgesehenen und explizit als „Raucherzone“ gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Der Familypark behält sich das Recht vor, das Rauchen auch dort aus wichtigem Grund, insbesondere bei lang anhaltender Trockenheit, zu untersagen. Das Rauchen in der Nähe von Kindern oder Schwangeren ist in jedem Fall stets verboten. Die im Raucherbereich aufgestellten Aschenbecher sind unbedingt zu benutzen.

11.  Alkoholische Getränke & Glasflaschen

Konsumenten alkoholischer Getränke haben diese stets im Auge zu behalten und dafür Sorge zu tragen, dass sich Kinder und Jugendliche vor Vollendung des geltenden Schutzalters keinen Zugang zu den von ihnen erworbenen Getränken verschaffen können.

Das Mitbringen von alkoholischen Getränken in den Park ist nicht gestattet. Im Familypark erworbene alkoholische Getränke dürfen ausschließlich im Bereich der Gaststätten konsumiert werden. Ein Herumgehen im Familypark mit Alkoholika ist nicht erlaubt.

Das Mitbringen von Glasflaschen in den Park ist nicht gestattet. Im Park erworbene Glasflaschen dürfen ausschließlich im Bereich der Gaststätten konsumiert werden und nicht in die Parkanlagen mitgenommen werden.

12.    Schadensmeldungen

Sollten Besucher durch den aus ihrer Sicht mangelhaften Zustand der Parkanlage einschließlich mangelhafter Handlungsanweisungen zu Schaden kommen oder Grund zur Annahme haben, dass ihnen oder einem Dritten später ein Schaden entstehen könnte, sind sie im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, dem Parkpersonal diesen Schaden unverzüglich anzuzeigen (Schadensmeldung). Der Schadenersatzanspruch eines Besuchers ist ausgeschlossen, wenn eine zumutbare Schadensmeldung nicht spätestens bei seinem Verlassen des Familyparks durch ihn selbst oder für ihn erfolgt.

13.    Verloren gegangene Kinder

Aufsichtspersonen mögen bereits beim Eintritt mit den von ihnen beaufsichtigten Menschen einen geeigneten Treffpunkt innerhalb des Familyparks für den Fall vereinbaren, dass sie sich verlieren. Verloren gegangene beaufsichtigte Menschen und umstehende Besucher, die davon Kenntnis nehmen, mögen sich bitte unverzüglich an das Parkpersonal wenden. Jedem Gast werden beim Eintritt in den Park Sticker für beaufsichtigte Personen kostenlos angeboten. Darauf kann die Handynummer der Aufsichtsperson vermerkt werden und der Sticker sichtbar auf der Kleidung der beaufsichtigen Person angebracht werden.

14.    Notfälle

Bei eigenen oder fremden Notfällen mögen sich Besucher bitte an das Parkpersonal wenden. Die Erste-Hilfe Station befindet sich unmittelbar nach dem Eingangsbereich mit Drehkreuzen und ist entsprechend gekennzeichnet.

15.    Angemessene Kleidung

Zum Schutz der Kinder und aus hygienischen Gründen ist es verboten, Kinder im Familypark unbekleidet zu lassen, dies gilt auch für den Bereich der Wasserattraktionen und der Sandspielplätze.

Die Benützung sämtlicher Attraktionen und der Besuch der Gastronomiebereiche ist nur mit angemessener Oberbekleidung gestattet. Badebekleidung gilt nicht als angemessen.

Die Benützung sämtlicher Attraktionen ist auch nur mit trockener Bekleidung zulässig. Die Benützung mit zum Beispiel nassen Badehosen ist ausdrücklich untersagt.

C   SPEZIELLE REGELN:

16.    Spezielle Regeln für das Parken von Fahrzeugen

Ein Besucher ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzangebots berechtigt, sein Fahrzeug für die Dauer seines Besuchs auf den Parkplätzen des Familyparks zu parken. Zwischen dem Verlassen des Fahrzeugs und dem Scannen einer Eintrittskarte darf ein Zeitraum von bis zu 60 Minuten liegen.

Auf den Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den gekennzeichneten Parkflächen gestattet. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt. Behindertenparkplätze dürfen nur mit einem gültigen Behindertenausweis benutzt werden.

Die Parkplätze werden nicht überwacht. Besucher mögen beim Verlassen des Fahrzeugs in ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass sie Türen, Kofferraum, Fenster, Schiebedach und sonstige Behältnisse geschlossen und versperrt haben und keine wertvollen Gegenstände sichtbar im Fahrzeug zurücklassen.

Trotz der Beschattung mancher Stellplätze kann sich in den dort geparkten Fahrzeugen auch nach kurzer Zeit große Hitze entwickeln. Die Besucher mögen dies beim Belassen von Hunden und anderen Tieren in ihrem Fahrzeug mitbedenken. Zum Schutz von Tieren in Fahrzeugen behält sich Familypark das Recht vor, geeigneten Maßnahmen zur Befreiung zu treffen. Familypark ist von den betroffenen Besuchern hiefür vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Nach dem Verlassen des Parks ist der Besucher berechtigt, sein Fahrzeug noch 30 Minuten am Parkplatz geparkt zu lassen. Bei Übertretung der zulässigen Parkdauer behält sich Familypark das Recht vor, das widerrechtlich belassene Fahrzeug kostenpflichtig von den Parkanlagen entfernen zu lassen. Die Parkplätze des Familypark sind bis 30 Minuten nach Parkschluss geöffnet. Danach werden die Schrankenanlagen geschlossen. Fahrzeuge, die sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Parkplatz befinden, können eingeschlossen werden.

Die Benützung der Parkplätze ist im Preis der Eintrittskarte inbegriffen.

17.    Spezielle Regeln zum Eintritt

Der Familypark darf nur mit einer gültig gelösten Eintrittskarte an den gekennzeichneten Besuchereingängen betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des gesamten Aufenthalts auf den Parkanlagen griffbereit aufzubewahren und dem Parkpersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Beaufsichtigungsbedüftige Menschen (vgl oben § 3) dürfen den Familypark nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson (Mindestalter: 18 Jahre) betreten. Jugendliche ab 14 Jahren ohne Aufsichtsperson dürfen den Familypark nur gegen Vorweis einen gültigen amtlichen Lichtbildausweises besuchen. Personen mit ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden und Personen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ist der Zutritt zu den Parkanlagen nicht gestattet. Folgende Gefährte und Gegenstände dürfen nicht in den Familypark mitgebracht oder dort besessen werden:

·         Hunde (ausgenommen Assistenzhunde mit entsprechendem Ausweis)

·         andere Tiere

·         größeres eigenes Spielzeug

·         größere Stofftiere

·         Fahrräder

·         Laufräder

·         Roller

·         Dreiräder

·         Skateboards, Snakeboards

·         Scooter

·         Flug- und Lenkdrachen

·         Hoverboards

·         Rollschuhe, Roller Skates

·         Waffen (insb Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe)  oder Waffenattrappen

·         gefährliche Gegenstände (Glasflaschen, etc).

Erlaubt sind insbesondere:

·         Rollstühle

·         Rollatoren

·         elektrifizierte Fahrhilfen nur mit Behindertenausweis

·         Dreiräder mit Schubstange

·         Leiterwägen

·         Kinder-Fahrradanhänger mit Schiebegriff

18.    Spezielle Regel für das Benutzen der Fahrattraktionen sowie der Wege und Plätze

Bei der Benützung von Fahrattraktionen ist besonderes Augenmerk auf die jeweils geltenden Handlungsanweisungen zu legen. Dies gilt insbesondere für die bei jeder Attraktion aufgestellten Info-Tafeln zu möglichen Ausschlussgründen von der Benützung (Alter, Größe, Schwangerschaft). Den Anweisungen des mit dem Betrieb der Attraktionen betrauten Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

Besucher dürfen die Wege und Plätze nicht verlassen.

19.    Spezielle Regeln zum Verlassen des Familyparks

Der Familypark darf nur an den gekennzeichneten Besucherausgängen verlassen werden.

Besucher mögen sich beim Verlassen vergewissern, keinen beaufsichtigungsbedürftigen Menschen und keine Gegenstände im Park vergessen, ihre Garderobe abgeholt und ihr Schließfach geräumt zu haben.

Nach dem Verlassen des Familyparks besteht kein Recht auf nochmaligen Eintritt. Eine gelöste Eintrittskarte verliert somit beim Verlassen ihre Gültigkeit.

Muss der Familypark aus wichtigem Grund für kurze Zeit verlassen werden, hat der Besucher beim Ausgang einen Sichtvermerk (Stempel auf Handrücken) zu erhalten. Der Sichtvermerk zusammen mit dem Tagesticket ermächtigt zum Wiedereintritt in den Familypark am selben Tag. Dies gilt ebenso für Jahreskartenbesitzer, wenn diese am selben Tag den Familypark verlassen und wieder betreten wollen.

Wird nicht spätestens beim Verlassen des Familyparks eine zumutbare Schadensmeldung erstattet, verliert der Besucher seinen Ersatzanspruch.

Nach dem Verlassen des Parks ist der Besucher berechtigt, sein Fahrzeug noch 30 Minuten am Parkplatz geparkt zu lassen. Bei Übertretung der zulässigen Parkdauer behält sich Familypark das Recht vor, das widerrechtlich belassene Fahrzeug kostenpflichtig entfernen zu lassen.

20.    Spezielle Regeln zum Ausschluss von der Benützung der Parkanlagen

Der Besucher kann von der Benützung der Parkanlagen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er eine maßgebliche Handlungsanweisung oder die Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Besucher mutwillig oder grob fahrlässig verletzt, wenn er eine Gefahr für sich selbst oder Dritte ist oder eine gänzliche oder teilweise Weiterbenützung der Anlage durch ihn für Dritte unzumutbar wäre. Bei gänzlichem oder teilweisen Ausschluss von der Benützung der Parkanlagen besteht kein Anspruch des Besuchers auf Entschädigung, Rückerstattung oder Minderung des Eintrittspreises.

Zu einem gänzlichen Ausschluss von der Benützung der Parkanlagen kommt es insbesondere bei:

·         Aufenthalt im Familypark ohne gelöste Eintrittskarte

·         mutwilliges Vordrängen in einer Warteschlage (§ 2)

·         Verstöße gegen das Rauchverbot (§ 10)

·         Verstöße gegen das Verbot kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder

          sonstiger ideeller Aktivität in den Parkanlagen (§ 7)

·         unsittliche Verhaltensweisen

·         die Belästigung anderer Besucher

·         Vernachlässigung von Aufsichtspflichten

Familypark ist darüber hinaus berechtigt, Besucher gegen Rückerstattung des Eintrittspreises ohne Angabe von Gründen von den Parkanlagen zu verweisen und ihnen ein Hausverbot auszusprechen.

TippDie Familypark App

Verfügbar für IOS sowie Android - natürlich kostenlos

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